Vorschriften für Ölbinder
Erläuterung
Aufgebrachtes Bindemittel soll durch rasche Wiederaufnahme restlos entfernt werden können.
Die Vorschriften zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfall) sind zwingend geregelt, sodass weder Bindemittel noch Reste zurückbleiben sollen. Schon bei Beschaffung und Auswahl des Bindemittels sollte beachtet werden, dass die Vorschrift zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen erfüllt werden kann.
Wenig geeignet sind staubende oder in Vermischung mit Öl schmierende Bindemittel - dazu gehören auch solche Bindemittel, die erst beim Einfegen Staub oder Schmier bilden. Staubige und schmierige Ölbinderrückstände sind gefährliche Abfälle, die eben nicht mit Regenwasser oder nach und nach fortgetragen werden sollen. Besser geeignet sind nicht zerkleinerungsfähige Bindemittel, die weder Staub noch Schmier bilden können und deswegen vergleichsweise leicht zu handhaben sind. Dabei können Abfallmengen und Personalbedarf reduziert werden.
Wer Bindemittel auswählt und beschafft, sowie streuen oder beseitigen soll, sollte die Vorschriften zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen zu beachten.
Ergänzende Hinweise
Ausgelaufene Kraftstoffe und andere Wasser gefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht in der Umwelt verbleiben. Die in Kraftstoffen enthaltenen Bestandteile sind als stark Wasser gefährdend eingestuft. Besonders gefährdet sind die Oberflächenabflüsse zu Gewässern.
Nach Verschüttungen von Kraftstoffen, Motoröl, Hydrauliköl werden häufig nur unzureichende Maßnahmen ergriffen, um diese Stoffe gesetzeskonform zu beseitigen bzw. um den Verbleib dieser Stoffe in der Natur dauerhaft zu unterbinden.
Wie kann abgeholfen werden? Oft hindern gängige Vorurteile, wenn Granulat aus Pflanzenreststoff als Ölbindemittel zur Auswahl steht. Das Ölbindemittel , EU-GRITS 20 /Maisspindelgranulat, hat die gewünschten Eigenschaften, um die Öl beseitigung gemäß USchadG sicherzustellen.







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